Herzlich willkommen in der Kanzlei Lohmann GmbH!

Als direkter Ansprechpartner bei allen Steuerbelangen und Wirtschaftsfragen vor Ort - zwischen Hameln und Bad Pyrmont - nehmen wir uns Zeit für Sie.

Die Kanzlei berät Unternehmen und Privatpersonen im Bereich der Steuerberatung und Unternehmensberatung.

Bei den klassischen Angeboten wie Jahresabschluss, Rechnungswesen und Lohnabrechnung, legen wir großen Wert auf ganzheitliche, individuelle Beratung im betriebswirtschaftlichen und strategischen Bereich.

Langjährige Erfahrung, ein ausgeprägtes Fachwissen und persönlicher Kontakt bilden die Basis für ein vertrauensvolles Miteinander. Durch ständige Weiterbildung reagieren wir flexibel und offen auf neue Herausforderungen.

Unter „Aktuelles“ stellen wir für Sie jeden Montag die aktuellsten Informationen rund um die Steuerrechtsprechung bereit. In unserem Gesamtarchiv finden Sie bereits veröffentlichte Informationen, für Ihre individuellen Interessen.

Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite, rufen Sie uns an, denn trotz umfangreicher Information bringt erst oder gerade das persönliche Gespräch Klarheit.

Wir freuen uns auf Ihren Anruf: 05155/28 12 89 0

Ihre Steuerberaterin und vereidigte Buchprüferin
Irmgard A. Lohmann


Thema des Tages

Steuerinfo - aktuelle Entscheidungen der Gerichte kurz erklärt

Nichtunternehmerische Nutzung eines Kfz

Wie hat der Ansatz unentgeltlicher Wertabgaben gemäß § 3 Abs. 9a Satz 2 UStG für die nichtunternehmerische Verwendung eines im Mai 1999 angeschafften Pkw zu erfolgen?

Unternehmerin U erwarb am 3.5.1999 ein Kfz und ordnete es ihrem umsatzsteuerlichen Unternehmen zu. Die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten zog sie unter Anwendung von § 15 Abs. 1b UStG a. F. zu 50 % ab, eine Korrektur der Vorsteuer nach § 15a UStG führte sie zu keinem Zeitpunkt durch. In den Jahren 2007 bis 2009 unterwarf sie die private Verwendung des Kfz unter Berufung auf § 3 Abs. 9a Satz 2 UStG a. F. i. V. m. § 27 Abs. 5 Satz 1 UStG nicht der Umsatzsteuer. Aus den laufenden Kfz-Kosten zog sie nur 50 % der Vorsteuern ab. Durch Umsatzsteuerbescheide für 2007 bis 2009 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer unter Ansatz einer Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben nach § 3 Abs. 9a UStG für die private Verwendung des betrieblichen Pkw fest. Als unentgeltliche Wertabgabe zu 19 % erfasste das Finanzamt dabei 80 % der in den Gewinn- und Verlustrechnungen ausgewiesenen Umsatzerlöse „Eigenverbrauch Kfz ohne Umsatzsteuer“: Die Unternehmerin habe ihr Wahlrecht bei Anschaffung des Kfz durch Inanspruchnahme des halben Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1b UStG a. F. ausgeübt. In den Jahren 2007 bis 2009 habe sie den Vorsteuerabzug aus den laufenden Kfz-Betriebskosten uneingeschränkt in Anspruch genommen. Die private Mitbenutzung des Fahrzeugs unterliege daher in diesen Jahren der Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 9a UStG a. F. Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren beim Finanzamt gab das Finanzgericht U Recht.

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